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Satzung

 Satzung des Avicenna Kultur – und Hilfswerk e.V.

(Fassung vom 26.05.2020 mit Änderung des Vereinssitzes von Wilnsdorf nach Köln)

§

  1. Der Verein führt den Namen“Avicenna Kultur- und Hilfswerk e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Der Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, caritative Tätigkeiten zur Hilfe bei Naturkatastrophen, Unterstützung von kriegsverletzten und kriegsvertriebenen Menschen, sowie anderen Menschen, die auf Grund politischer oder sozialer Umstände in Not sind, aus ihrer Heimat fliehen oder beim Wiederaufbau in ihrer Heimat Hilfe benötigen, zur Unterstützung von Waisenkindern und kranken, alten und invaliden Menschen, zur Förderung der Wissenschaft und des Gesundheits-, Erziehungs- und Kulturwesens.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Sach- und Geldspenden, die gesammelt  werden für die Unterstützung des Baus und der Finanzierung von Krankenhäusern, Schulen und Forschungsinstitutionen sowie Studentenwohnheimen, den Kauf oder Hilfe beim Kauf von stationären und mobilen, medizinischen, sanitären sowie der Unterkunft und sanitären Versorgung von Flüchtlingen oder sonstigen Bedürftigen dienenden Einrichtungen, Medikamenten, medizinischen und sonstigen Hilfsmitteln, wirtschaftliche, medizinische und sonstige humanitäre Unterstützung von Bedürftigen, Waisenkindern, Jugendlichen und alten Menschen, Hilfe bei Kriegs- und Naturkatastrophen und Wiederaufbau zerstörter Gebiete in aller Welt.

Die Verwirklichung erfolgt über:

  • die öffentlich bekannten, karitativen Organisationen, wie z.B. das ROTE KREUZ und ähnliche Organisationen im In- und Ausland
  • Universitäten und staatliche Gesundheits- und Kulturinstitutionen im In- und Ausland
  • Insbesondere gemeinnützige Organisationen für Waisenkinder und alte, invalide Menschen im In- und Ausland
  • Direkte materielle und persönliche, medizinische oder sonstige karitative und humanitäre Hilfe von Vereinsmitgliedern gemäß der vorliegenden Satzung

Der Verein hat daher also allein einen kulturellen, medizinischen und karitativen Charakter. Er kann sowohl in Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen, gemeinnützigen Vereinen und Organisationen in Deutschland und auch in anderen Ländern oder durch direkte persönliche oder materielle Hilfe der Mitglieder tätig werden.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Verein verpflichtet sich, Sach- und Geldspenden jeder Art, von natürlichen oder juristischen Personen und Körperschaften, die von den Spenden speziell für gemeinnützige Vorhaben bestimmt werden, im Auftrag dieser, gemäß der vorliegenden  Satzung zweckgebunden weiterzuleiten oder einzusetzen.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Sämtliche Ausgaben des Vereins müssen durch entsprechende Quittungen und Belege nachgewiesen werden.
  6. Im Übrigen ist der Verein unabhängig und politisch nicht tätig.
  7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vermögen des Vereins an den, als gemeinnützig anerkannten Verein Medico international, mit Sitz in 60389 Frankfurt am Main, VR 5468  übertragen.  Medico international ist gemäß des Verzeichnisses der Steuerbegünstigten Körperschaften 324, Nr. 110 als gemeinnützigen Zwecken dienend und zu dem im § 5 Abs. 1 Nr.9 KStG bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen gehörig anerkannt worden ist. In jedem Fall aber muss  bei  Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes für Beschlüsse bezüglich künftiger steuerbegünstigten Verwendungen des Vereinsvermögens erst die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes eingeholt werden.
    In jedem Fall muss der Empfänger, die Mittel und Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche, volljährige Person werden.
  2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
  3. Vorraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Ein Ablehnungsbescheid ist schriftlich zu erteilen und zu begründen.
    Gegen diesen Beschluss kann der Antragsteller Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheides beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgerechter Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Beschluss entscheidet.
    Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Dieser verpflichtet damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  4. Der Antragsteller muss in seinem Schriftsatz zur Bewerbung als Mitglied sich voll und ganz an die Satzung halten.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.  Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.
  3. ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, wird er vom Vorstand schriftlich angemahnt, worauf er sich ebenfalls schriftlich äußern muss. Danach entscheidet der Vorstand über eine Mitgliederversammlung über einen ev. Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.
    Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Mit der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr nicht zu zahlen.
    Von den Mitgliedern können jedoch Jahresbeiträge erhoben werden, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
  2. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge und der Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
  4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Organ des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§7 Vorstand, Beirat

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
  2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
  3. Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Beirat besteht aus fünf Personen.
    Zwei Beiräte sollen für medizinische und wissenschaftliche Fragen, zwei Beiräte für familiäre und soziale Fragen und ein Beirat für kulturelle und öffentliche Fragen dem Vorstand beratend zur Seite stehen.

§8 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliedsversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliedsversammlung;
  3. Aufstellung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
  4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt, jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§11 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliedsversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
  2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  3. Wahl und Abrufung der Mitglieder des Vorstandes
  4. Beschlussfassung über Änderung des Satzung und über die Auflösung des Vereins
  5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§12 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, bzw. per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich, bzw. per E-Mail eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Behinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das, vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden.   (§14 Absatz 3)
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vermögen des Vereins an den, als gemeinnützig anerkannten Verein medico international, mit Sitz in 60389 Frankfurt am Main, VR 5468  übertragen. Dieser dient gemäß des Verzeichnisses der steuerbegünstigten Körperschaften 324, Nr. 110 gemeinnützigen Zwecken und ist zu den im § 5 Abs. 1 Nr.9 KStG bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen gehörig anerkannt worden. In jedem Fall aber muss  bei  Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes für Beschlüsse bezüglich künftiger, steuerbegünstigten Verwendungen des Vereinsvermögens erst die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes eingeholt werden.
    Auch muss der Empfänger in jedem Fall, die Mittel und Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
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